Neuerungen im Sozialversicherungsrecht

 

 

Die Höchstbeitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wurden für das Jahr 2013 zusätzlich zur normalen Aufwertung um 90 Euro monatlich erhöht. Diese um die außertourliche Erhöhung angehobene Höchstbeitragsgrundlage stellt dann die Basis für die aufgewerteten Höchstbeitragsgrundlagen der Folgejahre dar.

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt im Jahr 2012 654,83 Euro monatlich. Die im GSVG bereits vorgesehene Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze bis zum 01. Jänner 2015 wurde sistiert. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bleibt bis 2017 auf dem Niveau des Jahres 2012. Die Absenkung auf die Geringfügigkeitsgrenze erfolgt stufenweise ab 2018 bis 2022.

Der Pensionsversicherungsbeitrag nach dem GSVG wird ab 2013 von derzeit 17,5 % auf 18,5 % der Beitragsgrundlage angehoben.

Die Eigenbeiträge der Bauern zur Pensionsversicherung nach dem BSVG werden auch sukzessive angehoben. Ab 01. Juli 2012 beträgt der Beitragssatz 16,0 % (derzeit noch 15,5 %), ab 01. Juli 2013 beträgt er 16,5 % und schließlich ab 01. Jänner 2015 17 %.