Jobticket

 

Im Rahmen der Ausweitung der Pendlerförderung durch die Änderung des § 26 Z. 5 EStG wurde geregelt, dass ab 01. Jänner 2013 die vom Arbeitgeber finanzierte Beförderung der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Jobticket") für alle Arbeitnehmer (unabhängig von einem bestehenden Anspruch auf ein Pendlerpauschale) steuerfrei ist. Das Bundesministerium für Finanzen hat mit 05. Juni 2013 eine Information zum Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln veröffentlicht, in der es seine Ansicht zu Detailfragen wiedergibt.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist die Zurverfügungstellung einer Netzkarte (z.B. Jahreskarte der Wiener Linien) nur dann steuerfrei, wenn diese die Kosten einer entsprechenden Streckenkarte nicht überschreitet oder keine Streckenkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angeboten wird. Für die zur Verfügung gestellte Jahreskarte der Wiener Linien ist somit laut Bundesministerium für Finanzen kein Sachbezug vom Arbeitnehmer zu versteuern. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass eine Rechnung mit allen Rechnungsmerkmalen auf den Arbeitgeber ausgestellt wird und diese den Namen des begünstigen Arbeitnehmers beinhaltet.

Sofern der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Jobticket erhält, steht dem Arbeitnehmer für die betreffende Strecke kein Pendlerpauschale zu. Muss der Arbeitnehmer trotz Jobticket bestimmte Wegstrecken bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, wird die Einstiegstelle für die Ermittlung des Anspruchs auf ein Pendlerpauschale mit der Arbeitsstätte gleichgestellt.

Betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung beim Arbeitgeber ist zu beachten, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Jobtickets gem. § 3a Abs. 1a Z. 2 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichzustellen ist und zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung (Steuersatz von 10 % auf die Kosten des Jobtickets) führt.

Sofern das Jobticket entgeltlich (verbilligt) zur Verfügung gestellt wird, liegt eine sonstige Leistung vor, die dem 10%igen Steuersatz unterliegt. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird in diesen Fällen nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen auch in Fällen der verbilligten Abgabe aufgrund der Normalwertregelung (§ 4 Abs. 9 UStG) der übliche Verkaufspreis (Marktpreis) sein. Dies führt zu einer identen Umsatzsteuerschuld wie im Falle des Eigenverbrauchs.