Sonderausgaben ab dem Jahr 2017

 

Ab dem Jahr 2017 werden Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen Datenaustausches berücksichtigt und nicht mehr wie bisher durch Eintragung in der Steuererklärung. Dadurch soll der Prozess für die Berücksichtigung von Sonderausgaben optimiert werden. Die automatische Datenübermittlung ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgten Zahlungen anzuwenden. Die Daten sind von den Organisationen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Erfasste Sonderausgaben

Es sind ausschließlich die folgenden drei Kategorien von Sonderausgaben von der künftigen elektronischen Datenübermittlung erfasst:

  • Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Freigiebige Zuwendungen (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren)
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Voraussetzung für die elektronische Datenübermittlung ist, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat. Beiträge an ausländische Organisationen sind somit weiterhin in die Steuererklärung aufzunehmen.

Entwurf der Verordnung

Eine Datenübermittlung soll nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn der Zuwendende seine Identifikationsdaten der entsprechenden Organisation bekannt gibt und der Datenübermittlung zustimmt. Die Identifikationsdaten sind Vor- und Zuname und das Geburtsdatum. Möglich sind dabei:

  • Zustimmung für einen konkreten Zahlungsvorgang
  • Allgemeine Zustimmung für alle künftigen Zuwendungen, die ab Zustimmungserteilung an die jeweilige Organisation getätigt werden

Ein Widerruf der Zustimmung des Zuwendenden soll jederzeit möglich sein. Sind einer Organisation die Identifikationsdaten zum 01. Jänner 2017 bereits bekannt, soll die Organisation bis spätestens 30. Juni 2017 die betreffende Person zu verständigen haben und ihr mindestens vier Wochen Gelegenheit zum Widerspruch geben. Gibt der Zahler seine Identifikationsdaten nicht bekannt, ist die steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben nicht möglich ! Es ist nicht vorgesehen, die Sonderausgaben weiterhin selbst über die Steuererklärung geltend zu machen. Die Finanzverwaltung argumentiert dies damit, dass es auch bisher frei gestanden ist, ob Sonderausgaben geltend gemacht wurden oder nicht.

Übermittlung der Daten

Die Übermittlung erfolgt auf Basis des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben, das aus den Identifikationsdaten generiert wird. Durch den Datenaustausch mit dieser verschlüsselten Nummer ist für das Finanzamt ausschließlich eine Zuordnung zu einer Person möglich. Die Daten werden für den betreffenden Steuerpflichtigen in FinanzOnline einsehbar sein. Die Verpflichtung eine Spendenbestätigung auf Verlangen des Spenders auszustellen entfällt für die Organisationen.